Versteigerungsbedingungen

1.AUSTRIA AUCTION COMPANY, Langauer GmbH im Folgenden “Versteigerer”) versteigert öffentlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (im folgenden “Kommittenten”), die unbenannt bleiben, unter Zugrundelage der hier genannten Allgemeinen Versteigerungsbedingungen sowie der zuvor genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Versteigerung ist freiwillig.

2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Estimatee, keine Mindestzuschlagspreise (Limite). 

3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn er weist vor Beginn der Versteigerung eine schriftliche Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Anführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer.

Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der untere Schätzpreis das Mindestgebot.

Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden. Durch Abgabe eines Gebotes bestätigt der Bieter sowohl sich über den Gegenstand der Auktion vollständig informiert als auch dessen Übereinstimmung mit den Angaben dazu kontrolliert zu haben. AAC behält sich ausdrücklich das Recht vor Gebote, in welcher Art & Wiese auch immer, ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Estimate erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10% des Ausrufungspreises bzw. des letzten gültig abgegebenen Gebots.

5. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt oder unter Angabe von Bedingungen zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Kommittenten genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.

7. Bei Veräußerung von Auktionsloten in Internetauktionen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der jeweiligen Internet-Plattform. Wenn in den Bestimmungen des Betreibers der jeweiligen Internet-Plattform für einen bestimmten Fall keine Regelungen enthalten sind, gelten subsidiär die in den gegenständlichen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regeln sinngemäß. Wenn sowohl den Bestimmungen des Betreibers der jeweiligen Internetplattform als auch in gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen bestimmten Fall Regeln enthalten sind, die einander jedoch widersprechen, so gelten im Zweifel jene Regelungen die in den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der jeweiligen Internetplattform enthalten sind. Außerdem übernimmt AAC keinerlei Haftung für Schäden, welche Bietern oder Dritten aus der Nutzung der Dienste von AAC entstehen. Insbesondere haftet AAC nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass, infolge technischer oder sonstiger Mängel(z.B.: Stromausfall, Systemausfall, etc), von Bietern abgegebene Gebote nicht oder nicht rechtzeitig bei AAC eingehen oder nicht berücksichtigt werden.

8. Der Zuschlag, der zugleich Vertragsabschluss ist, verpflichtet den Ersteigerer zur Abnahme und umgehenden Zahlung; unmittelbar mit Zuschlagserteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. 

9. Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regelbesteuert verkauft, dies ist vor der Auktion mitzuteilen. Bei Differenzbesteuerung wird auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 24 % erhoben, in dem die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei Kunst und Antiquitäten berechtigt sind, kann die Regelbesteuerung angewendet werden. Bei der Regelbesteuerung besteht der Kaufpreis aus Zuschlagpreis und 20 % Aufgeld. Auf diesen Betrag wird die jeweils gültige, gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet. Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (ausgenommen Lieferungen an in Österreich ansässige Unter¬nehmen und differenzbesteuerte Objekte) unterliegen der Erwerbsteuer im jeweiligen Bestimmungsland. In diesem Fall ist die Lieferung der Objekte in Österreich umsatzsteuerfrei, wenn AAC vor dem Zuschlag die gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Ersteigerers bekanntgegeben wird. Für Nachverkäufe wird eine um 2 % erhöhte Käufergebühr verrechnet. Werden die ersteigerten Gegenstände vom Ersteigerer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist jedenfalls mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtümer bleiben vorbehalten.

10. Zahlungen sind in bar in EURO (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Ersteigerers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den zugeschlagenen und ersteigerten Gegenstand vor vollständiger Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser BankGutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

11. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch. AAC ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einbringer abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch AAC wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einbringer behandelt.

12. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt, aber nicht verpflichtet, ist eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen auf Kosten und zu Lasten des Käufers zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand und die Verpackung erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf dessen Kosten und Gefahr. 

13. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind Gebraucht und werden, wie gesehen, ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keinerlei Garantien im Rechtssinne (§§ 922 ff ABGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden. 

14. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer, nötigenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers wegen Mängeln ausgeschlossen. 

15. Der Einbringer ist berechtigt, gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts im Falle der Zurückziehung (vgl. Pkt. 12 der AGB), den eingebrachten Gegenstand bis ein Monat vor dem geplanten Versteigerungsbeginn zurückzuziehen.

16. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer Konsumenten gegenüber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, Unternehmen gegenüber nur vorsätzlich, gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; im übrigen gilt Ziffer 12. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer Zurückziehung gem. voranstehendem Pkt. 14 oder entgangenen Gewinn übernimmt AAC keine Haftung. AAC haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Einbringer gegenüber bis zur Höhe des Versicherungswertes. Versicherungswert ist das Limit, oder 120% des AusStarting Bides, wenn kein Limit vereinbart wurde.

17. Zugunsten aller AAC gegenüber dem Einbringer gegenwärtig oder zukünftig, befristeten oder noch nicht fälligen, zustehenden Forderungen, macht AAC an allen von diesem eingebrachten Gegenständen ein Pfandrecht geltend, welches sich auf Schadenersatzforderungen sowie alle erdenklichen damit in Zusammenhang stehende Kosten und Gebühren, inkl. der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung erstreckt. AAC ist daher berechtigt jene Gegenstände, an denen ein Pfandrecht entstanden ist, ohne weitere Information und Verständigung des Einbringers in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten. Gleiches, ohne Einschränkung, gilt für alle Sachen eines Käufers.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Wien. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

19. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer an einen Erwerber.

20. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Betroffenen werden Personaldaten, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder begründete Ansprüche von dritter Seite an einem Versteigerungsgegenstand geltend gemacht werden, nicht bekanntgemacht. Im Falle der Geltendmachung von begründeten Ansprüchen dritter Seite ist AAC berechtigt dieser Seite (i) die Personaldaten des Einbringers des Gegenstandes oder (ii) die Daten einer beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung gem. § 1425 ABGB bekannt zu machen. AAC ist bis auf jederzeitigen schriftlichen Widerruf berechtigt die von Einbringer und Käufer bekannt gemachten und erfassten Daten elektronisch zu verarbeiten und zum Zwecke der internen Marktforschungs-, Marketing- und werbezwecke zu erheben, zu bearbeiten, zu speichern und zu nutzen. Die Einbringer und Käufer stimmen weiter der Zusendung von Werbematerial durch AAC ausdrücklich zu. Auch diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mit Fax, Post oder per e-Mail widerrufen werden.